§ 41 FlVG.

Flurverfassungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ergibt eine vorläufige Erhebung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einzelteilung nicht vorliegen oder sind die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde den Antrag abzuweisen. Erfolgt die Abweisung lediglich aus dem Grunde, weil sich nicht mindestens die nach § 40 Abs. 3 erforderliche Anzahl der Parteien für den Antrag erklärt hat, so kann das Begehren wiederholt werden, wenn diese Anzahl erreicht ist.

(2) Ergibt eine vorläufige Erhebung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, und treffen auch die rechtlichen Voraussetzungen zu, so hat die Behörde I. Instanz mit Bescheid die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens auszusprechen. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Gemeinde, in deren Gebiet die betreffenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke liegen, zu hören, wenn ihr nicht ohnedies Parteistellung zukommt.

(3) Erfordert die Feststellung, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einzelteilung gegeben sind, einen unverhältnismäßig hohen Zeit- oder Kostenaufwand, so kann der im Abs. 2 bezeichnete Bescheid mit dem Vorbehalt ergehen, dass der endgültige Bescheid der Behörde über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens erst in einem späteren Zeitpunkt nach Durchführung der nötigen Erhebungen folgen wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.02.1979 bis 31.12.2013

(1) Ergibt eine vorläufige Erhebung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einzelteilung nicht vorliegen oder sind die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde den Antrag abzuweisen. Erfolgt die Abweisung lediglich aus dem Grunde, weil sich nicht mindestens die nach § 40 Abs. 3 erforderliche Anzahl der Parteien für den Antrag erklärt hat, so kann das Begehren wiederholt werden, wenn diese Anzahl erreicht ist.

(2) Ergibt eine vorläufige Erhebung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, und treffen auch die rechtlichen Voraussetzungen zu, so hat die Behörde I. Instanz mit Bescheid die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens auszusprechen. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Gemeinde, in deren Gebiet die betreffenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke liegen, zu hören, wenn ihr nicht ohnedies Parteistellung zukommt.

(3) Erfordert die Feststellung, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einzelteilung gegeben sind, einen unverhältnismäßig hohen Zeit- oder Kostenaufwand, so kann der im Abs. 2 bezeichnete Bescheid mit dem Vorbehalt ergehen, dass der endgültige Bescheid der Behörde über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens erst in einem späteren Zeitpunkt nach Durchführung der nötigen Erhebungen folgen wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten