§ 12 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 12 K-FWG

Leitung der Betriebsfeuerwehr

(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten - eine Brandschutzgruppe von ihrem Leiter - geleitet seit 31.03.2021 weggefallen. Im Falle seiner Verhinderung gilt § 6 Abs 6 sinngemäß.

(2) Der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter müssen die Eignung zur Führung einer Feuerwehr besitzen und mit allen Aufgaben der Brandbekämpfung und Brandverhütung und sonstigen Gefahrenabwehr vertraut sein. Der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden durch den Betriebsinhaber bestellt. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für den Leiter (Stellvertreter) einer Brandschutzgruppe. Die Bestellung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters bedarf überdies der Zustimmung des Landesfeuerwehrkommandanten. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die erforderliche Eignung gegeben ist.

(3) Der Betriebsfeuerwehrkommandant (Stellvertreter) ist vom Betriebsinhaber abzuberufen, wenn er seine Dienstpflichten vernachlässigt, wenn er insbesondere Feuerwehrmitglieder mangelhaft ausbildet oder die Pflege und Instandhaltung der Geräte und Ausrüstungsgegenstände mangelhaft überwacht. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für den Leiter (Stellvertreter) einer Brandschutzgruppe. Die Abberufung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters bedarf überdies der Zustimmung des Landesfeuerwehrkommandanten. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Abberufung gegeben sind.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.1990 bis 31.03.2021
§ 12 K-FWG

Leitung der Betriebsfeuerwehr

(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten - eine Brandschutzgruppe von ihrem Leiter - geleitet seit 31.03.2021 weggefallen. Im Falle seiner Verhinderung gilt § 6 Abs 6 sinngemäß.

(2) Der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter müssen die Eignung zur Führung einer Feuerwehr besitzen und mit allen Aufgaben der Brandbekämpfung und Brandverhütung und sonstigen Gefahrenabwehr vertraut sein. Der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden durch den Betriebsinhaber bestellt. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für den Leiter (Stellvertreter) einer Brandschutzgruppe. Die Bestellung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters bedarf überdies der Zustimmung des Landesfeuerwehrkommandanten. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die erforderliche Eignung gegeben ist.

(3) Der Betriebsfeuerwehrkommandant (Stellvertreter) ist vom Betriebsinhaber abzuberufen, wenn er seine Dienstpflichten vernachlässigt, wenn er insbesondere Feuerwehrmitglieder mangelhaft ausbildet oder die Pflege und Instandhaltung der Geräte und Ausrüstungsgegenstände mangelhaft überwacht. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für den Leiter (Stellvertreter) einer Brandschutzgruppe. Die Abberufung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters bedarf überdies der Zustimmung des Landesfeuerwehrkommandanten. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Abberufung gegeben sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten