§ 215 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
8. ABSCHNITT

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE (BEAMTINNEN) DES EXEKUTIVDIENSTES

§ 215

Dienstvergütung für besondere Gefährdung

Dem (Der) exekutivdienstfähigen Beamten (Beamtin)Bediensteten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner (ihrer) dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine pauschalierte monatliche Dienstvergütung im Ausmaß von

1.

7,30% des im § 194 Abs. 3 Z. 2 genannten Betrags oder

2.

9,13% des im § 194 Abs. 3 Z. 2 genannten Betrags, wenn im monatlichen Durchschnitt zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht wird, oder

3.

12,06% des im § 194 Abs. 3 Z. 2 genannten Betrags, wenn im monatlichen Durchschnitt zumindest zwei Drittel der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht werden.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.07.2021
8. ABSCHNITT

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE (BEAMTINNEN) DES EXEKUTIVDIENSTES

§ 215

Dienstvergütung für besondere Gefährdung

Dem (Der) exekutivdienstfähigen Beamten (Beamtin)Bediensteten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner (ihrer) dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine pauschalierte monatliche Dienstvergütung im Ausmaß von

1.

7,30% des im § 194 Abs. 3 Z. 2 genannten Betrags oder

2.

9,13% des im § 194 Abs. 3 Z. 2 genannten Betrags, wenn im monatlichen Durchschnitt zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht wird, oder

3.

12,06% des im § 194 Abs. 3 Z. 2 genannten Betrags, wenn im monatlichen Durchschnitt zumindest zwei Drittel der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht werden.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 76/2021)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten