§ 216 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 216

Dienstvergütung für Erschwernisse des Exekutivdienstes im

Nachtdienst

Dem Beamten (Der Beamtin) Bediensteten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner (ihrer) dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Dienstvergütung von 0,11% des im § 194 Abs. 3 Z. 2 genannten Betrags, soweit nicht ein Überstundenzuschlag für Überstunden während der Nachtzeit geltend gemacht werden kann. Als Abrechnungszeitraum gilt der jeweilige Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Nachtdienststunden sind zusammenzuzählen; für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Dienstvergütung.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 13/2006, 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.07.2021
§ 216

Dienstvergütung für Erschwernisse des Exekutivdienstes im

Nachtdienst

Dem Beamten (Der Beamtin) Bediensteten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner (ihrer) dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Dienstvergütung von 0,11% des im § 194 Abs. 3 Z. 2 genannten Betrags, soweit nicht ein Überstundenzuschlag für Überstunden während der Nachtzeit geltend gemacht werden kann. Als Abrechnungszeitraum gilt der jeweilige Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Nachtdienststunden sind zusammenzuzählen; für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Dienstvergütung.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 13/2006, 76/2021)

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