§ 16 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 16 K-FWG

Mitgliedschaft, Feuerwehrbuch

(1) Die Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Der Landesfeuerwehrverband hat ein Feuerwehrbuch über seine Mitglieder zu führen. Die Mitgliedschaft beim Landesfeuerwehrverband beginnt mit der Eintragung einer Feuerwehr (Abs 1) durch den Landesfeuerwehrkommandanten im Feuerwehrbuch.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.1990 bis 31.03.2021
§ 16 K-FWG

Mitgliedschaft, Feuerwehrbuch

(1) Die Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Der Landesfeuerwehrverband hat ein Feuerwehrbuch über seine Mitglieder zu führen. Die Mitgliedschaft beim Landesfeuerwehrverband beginnt mit der Eintragung einer Feuerwehr (Abs 1) durch den Landesfeuerwehrkommandanten im Feuerwehrbuch.

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