§ 23 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 23 K-FWG

Satzung für Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren

Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22 Abs 1 eine Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren festzulegen seit 31.03.2021 weggefallen. Unter Bedachtnahme auf § 8 sind in den Satzungen nähere Bestimmungen über die vorgesehenen Arten der Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr und in einer Betriebsfeuerwehr, weiters Regelungen über die Gliederungen in einer Feuerwehr festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung sind die Landesregierung und die Interessenvertretungen der Gemeinden zu hören.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.1990 bis 31.03.2021
§ 23 K-FWG

Satzung für Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren

Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22 Abs 1 eine Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren festzulegen seit 31.03.2021 weggefallen. Unter Bedachtnahme auf § 8 sind in den Satzungen nähere Bestimmungen über die vorgesehenen Arten der Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr und in einer Betriebsfeuerwehr, weiters Regelungen über die Gliederungen in einer Feuerwehr festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung sind die Landesregierung und die Interessenvertretungen der Gemeinden zu hören.

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