§ 25 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 25 K-FWG

Dienstkleidung

Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck und das organisatorische Zusammenwirken mit Verordnung Bestimmungen über die Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung und der Dienstgradabzeichen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren zu treffen seit 31.03.2021 weggefallen. Die Anbringung des Kärntner Landeswappens auf der Dienstkleidung ist zulässig.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.1990 bis 31.03.2021
§ 25 K-FWG

Dienstkleidung

Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck und das organisatorische Zusammenwirken mit Verordnung Bestimmungen über die Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung und der Dienstgradabzeichen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren zu treffen seit 31.03.2021 weggefallen. Die Anbringung des Kärntner Landeswappens auf der Dienstkleidung ist zulässig.

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