§ 226 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) § 81 Abs. 4 § 147 Abs. 1 ist nicht auf Sachverhaltemit der Maßgabe anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ereignet habendass anstatt dem Kalkül „nicht entsprechend“ das Beurteilungskalkül „nicht zufriedenstellend“ tritt.

(2) Für Bedienstete,Abweichend von § 150 Abs. 1 Z 1 und 2 hat die die Voraussetzungen einer Bezugskürzung nach § 174a bereits vor dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 erfüllt haben, werden die Bezüge ab dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei die Frist sowie die Bezugskürzung mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011Dienstbeurteilung zu laufen beginnt.lauten:

1.

sehr zufriedenstellend, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

2.

zufriedenstellend, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;

3.

wenig zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht gerade noch erreicht wird;

4.

nicht zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht nicht erreicht wird.

(3) BedienstetenAbweichend von § 150 Abs. 2 ist, deren Vorrückung bei Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 infolge Nichtablegungwenn die Dienstbeurteilung auf nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend lautet, eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Dienstausbildung gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 gehemmt ist, wird der Zeitraum der Hemmung mit dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 für die Vorrückung angerechnet. Ab dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 werden die BezügeMitteilung nach § 174a § 150 Abs. 3 für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei in diese Frist jener Zeitraum einzurechnen ist, in dem es auf Grund der Hemmung der Vorrückung zu finanziellen Einbußen gekommen ist. Eine Nachzahlung dieser Einbußen ist ausgeschlossenzulässig.

(4) § 162 Abs. 5 § 151 Abs. 1 inist mit der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ist auf jene Sachverhalte weiterhinMaßgabe anzuwenden, in denen schon vordass im ersten Satz anstatt dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 kein Bezug mehr gebührt hatKalkül „nicht entsprechend“ die Beurteilungskalküle „nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend und zufriedenstellend“ und im zweiten Satz anstatt dem Kalkül „nicht entsprechend“ das Beurteilungskalkül „nicht zufriedenstellend“ treten.

(5) § 6 Abs. 1 § 152 zweiter Satzist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt der Kalküle „entsprechend“ und „nicht entsprechend“ die Beurteilungskalküle „sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend und nicht zufriedenstellend“ treten.

(6) § 153 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) über den ersten beitragsfreien Monat ist auf zum 1. Jänner 2011 bereits bestehende freie Dienstverhältnisse gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 Kalküls „nicht anzuwendenentsprechend“ das Beurteilungskalkül „nicht zufriedenstellend“ tritt.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.11.2011

(1) § 81 Abs. 4 § 147 Abs. 1 ist nicht auf Sachverhaltemit der Maßgabe anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ereignet habendass anstatt dem Kalkül „nicht entsprechend“ das Beurteilungskalkül „nicht zufriedenstellend“ tritt.

(2) Für Bedienstete,Abweichend von § 150 Abs. 1 Z 1 und 2 hat die die Voraussetzungen einer Bezugskürzung nach § 174a bereits vor dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 erfüllt haben, werden die Bezüge ab dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei die Frist sowie die Bezugskürzung mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011Dienstbeurteilung zu laufen beginnt.lauten:

1.

sehr zufriedenstellend, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

2.

zufriedenstellend, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;

3.

wenig zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht gerade noch erreicht wird;

4.

nicht zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht nicht erreicht wird.

(3) BedienstetenAbweichend von § 150 Abs. 2 ist, deren Vorrückung bei Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 infolge Nichtablegungwenn die Dienstbeurteilung auf nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend lautet, eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Dienstausbildung gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 gehemmt ist, wird der Zeitraum der Hemmung mit dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 für die Vorrückung angerechnet. Ab dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 werden die BezügeMitteilung nach § 174a § 150 Abs. 3 für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei in diese Frist jener Zeitraum einzurechnen ist, in dem es auf Grund der Hemmung der Vorrückung zu finanziellen Einbußen gekommen ist. Eine Nachzahlung dieser Einbußen ist ausgeschlossenzulässig.

(4) § 162 Abs. 5 § 151 Abs. 1 inist mit der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ist auf jene Sachverhalte weiterhinMaßgabe anzuwenden, in denen schon vordass im ersten Satz anstatt dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 kein Bezug mehr gebührt hatKalkül „nicht entsprechend“ die Beurteilungskalküle „nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend und zufriedenstellend“ und im zweiten Satz anstatt dem Kalkül „nicht entsprechend“ das Beurteilungskalkül „nicht zufriedenstellend“ treten.

(5) § 6 Abs. 1 § 152 zweiter Satzist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt der Kalküle „entsprechend“ und „nicht entsprechend“ die Beurteilungskalküle „sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend und nicht zufriedenstellend“ treten.

(6) § 153 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) über den ersten beitragsfreien Monat ist auf zum 1. Jänner 2011 bereits bestehende freie Dienstverhältnisse gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 Kalküls „nicht anzuwendenentsprechend“ das Beurteilungskalkül „nicht zufriedenstellend“ tritt.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011LGBl.Nr. 76/2021)

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