§ 27 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
Der Landesfeuerwehrausschuß hat jährlich gleichzeitig mit einer Beschlußfassung nach § 26 Abs. 11 § 27 K-FWGeinen Tätigkeitsbericht zu erstatten; dieser Bericht ist dem Kärntner Landtag im Wege der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln seit 31.03.2021 weggefallen. In den Bericht sind jedenfalls aufzunehmen:

a)

Angaben über die Verwendung des Landesbeitrages;

b)

ein Überblick über den Stand des Feuerwehrwesens in Kärnten und

c)

Angaben über den Organisations- und Ausrüstungsstand und die Tätigkeit der Katastrophenhilfszüge.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.03.2021
Der Landesfeuerwehrausschuß hat jährlich gleichzeitig mit einer Beschlußfassung nach § 26 Abs. 11 § 27 K-FWGeinen Tätigkeitsbericht zu erstatten; dieser Bericht ist dem Kärntner Landtag im Wege der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln seit 31.03.2021 weggefallen. In den Bericht sind jedenfalls aufzunehmen:

a)

Angaben über die Verwendung des Landesbeitrages;

b)

ein Überblick über den Stand des Feuerwehrwesens in Kärnten und

c)

Angaben über den Organisations- und Ausrüstungsstand und die Tätigkeit der Katastrophenhilfszüge.

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