§ 28 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 28 K-FWG

Aufsichtsbestimmungen

(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) In Ausübung dieses Aufsichtsrechtes hat die Landesregierung neben Maßnahmen nach § 38 Abs 2 insbesondere das Recht,

a)

darüber zu wachen, daß der Kärntner Landesfeuerwehrverband seine Aufgaben erfüllt;

b)

Entscheidungen der Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes aufzuheben, wenn diese ihren Wirkungsbereich überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen;

c)

sich im Wege des Landesfeuerwehrkommandanten über die Angelegenheiten des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu unterrichten;

d)

bei Verletzung des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

e)

darüber zu wachen, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die Wählbarkeit und die Durchführung von Wahlen eingehalten werden.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.1990 bis 31.03.2021
§ 28 K-FWG

Aufsichtsbestimmungen

(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) In Ausübung dieses Aufsichtsrechtes hat die Landesregierung neben Maßnahmen nach § 38 Abs 2 insbesondere das Recht,

a)

darüber zu wachen, daß der Kärntner Landesfeuerwehrverband seine Aufgaben erfüllt;

b)

Entscheidungen der Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes aufzuheben, wenn diese ihren Wirkungsbereich überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen;

c)

sich im Wege des Landesfeuerwehrkommandanten über die Angelegenheiten des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu unterrichten;

d)

bei Verletzung des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

e)

darüber zu wachen, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die Wählbarkeit und die Durchführung von Wahlen eingehalten werden.

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