§ 44 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 44 K-FWG

Feuerwehrübungen

(1) Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft sind die Kommandanten einer Feuerwehr (der Leiter eines Brandschutzdienstes, § 3 Abs 6) verpflichtet, geeignete Feuerwehrübungen in entsprechender Anzahl anzuordnen und zu leiten seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten sinngemäß für die Anordnung und Leitung von Feuerwehrübungen in einer Gemeinde, in einem Feuerwehrabschnitt, einem Feuerwehrbezirk oder im Landesbereich.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.1990 bis 31.03.2021
§ 44 K-FWG

Feuerwehrübungen

(1) Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft sind die Kommandanten einer Feuerwehr (der Leiter eines Brandschutzdienstes, § 3 Abs 6) verpflichtet, geeignete Feuerwehrübungen in entsprechender Anzahl anzuordnen und zu leiten seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten sinngemäß für die Anordnung und Leitung von Feuerwehrübungen in einer Gemeinde, in einem Feuerwehrabschnitt, einem Feuerwehrbezirk oder im Landesbereich.

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