§ 79 FlVG. Teilungs- oder Regulierungsplan der Parteien

Flurverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheidesder Entscheidung auf Einleitung eines Hauptteilungs-, Einzelteilungs- oder Regulierungsverfahrens eine oder mehrere Parteien über ihren Antrag ermächtigen, den Teilungs- oder Regulierungsplan selbst vorzubereiten.

(2) In diesem Falle obliegt die Schaffung aller Grundlagen des Planes in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht den antragstellenden Parteien. Falls sich die Beteiligten über die rechtlichen Grundlagen nicht einigen, sind dieselben nach den hiefür geltenden Vorschriften von der Behörde festzustellen.

(3) Auf einen solchen Plan sind die Bestimmungen der §§ 49, 65 und 71 sinngemäß anzuwenden. Entspricht der vorgelegte Plan nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so hat die Behörde den Parteien die Vorlage eines verbesserten Planes aufzutragen.

(4) Die Behörde kann die Agrargemeinschaft auch von Amts wegen verpflichten, einen Wirtschaftsplan zu erstellen und vorzulegen. Entspricht der vorgelegte Plan nicht den §§ 74 und 75, so hat die Behörde der Agrargemeinschaft die Vorlage eines verbesserten Planes aufzutragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 26.06.2002 bis 31.12.2013

(1) Die Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheidesder Entscheidung auf Einleitung eines Hauptteilungs-, Einzelteilungs- oder Regulierungsverfahrens eine oder mehrere Parteien über ihren Antrag ermächtigen, den Teilungs- oder Regulierungsplan selbst vorzubereiten.

(2) In diesem Falle obliegt die Schaffung aller Grundlagen des Planes in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht den antragstellenden Parteien. Falls sich die Beteiligten über die rechtlichen Grundlagen nicht einigen, sind dieselben nach den hiefür geltenden Vorschriften von der Behörde festzustellen.

(3) Auf einen solchen Plan sind die Bestimmungen der §§ 49, 65 und 71 sinngemäß anzuwenden. Entspricht der vorgelegte Plan nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so hat die Behörde den Parteien die Vorlage eines verbesserten Planes aufzutragen.

(4) Die Behörde kann die Agrargemeinschaft auch von Amts wegen verpflichten, einen Wirtschaftsplan zu erstellen und vorzulegen. Entspricht der vorgelegte Plan nicht den §§ 74 und 75, so hat die Behörde der Agrargemeinschaft die Vorlage eines verbesserten Planes aufzutragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013

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