§ 54 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
Wer unbefugt eine Dienstkleidung oder ein Rangabzeichen einer Feuerwehr, eines Brandschutzdienstes oder der Landesfeuerwehrschule trägt oder das Feuerwehrkorpsabzeichen (§ 15 Abs. 4§ 54 K-FWG) unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen seit 31.03.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2021
Wer unbefugt eine Dienstkleidung oder ein Rangabzeichen einer Feuerwehr, eines Brandschutzdienstes oder der Landesfeuerwehrschule trägt oder das Feuerwehrkorpsabzeichen (§ 15 Abs. 4§ 54 K-FWG) unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen seit 31.03.2021 weggefallen.

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