§ 86 FlVG.

Flurverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Verordnungen über die Einleitung, den Abschluss und die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens, sowie über die Gründung und Auflösung einer Zusammenlegungsgemeinschaft sowie dersind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Einleitung und den Abschluss von Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahren und über die nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung von Grundstücken sindist von der Behörde mindestens zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Amtsblatt für das Land VorarlbergInternet zu verlautbaren, inveröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Die Kundmachung einer Verordnung nach dem ersten Satz sowie die Veröffentlichung des Eintritts der Rechtskraft nach dem zweiten Satz sind den am Verfahren beteiligten Gemeinden ortsüblich kundzumachen undsowie den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen.

(2) Wenn in den Verordnungen gemäß Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, treten sie nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Nummer des Amtsblattes, welche die Vorschriften enthält, herausgegeben worden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.04.2017 bis 30.06.2022

(1) Die Verordnungen über die Einleitung, den Abschluss und die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens, sowie über die Gründung und Auflösung einer Zusammenlegungsgemeinschaft sowie dersind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Einleitung und den Abschluss von Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahren und über die nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung von Grundstücken sindist von der Behörde mindestens zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Amtsblatt für das Land VorarlbergInternet zu verlautbaren, inveröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Die Kundmachung einer Verordnung nach dem ersten Satz sowie die Veröffentlichung des Eintritts der Rechtskraft nach dem zweiten Satz sind den am Verfahren beteiligten Gemeinden ortsüblich kundzumachen undsowie den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen.

(2) Wenn in den Verordnungen gemäß Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, treten sie nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Nummer des Amtsblattes, welche die Vorschriften enthält, herausgegeben worden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017, 4/2022

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