§ 3 K-KFördG 2001 Förderungsgrundsätze

Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Bei der Gewährung der Förderung hat das Land darauf zu achten, dass hiedurchhierdurch die Unabhängigkeit, Freiheit und Vielfalt der kulturellen Tätigkeit in keiner Weise beschnitten werden. Auf größtmögliche Transparenz und Ausgewogenheit und den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Menschen ist Bedacht zu nehmen.

(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber Gewähr dafür bietet, dass er über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügt.

(3) Die Förderung kann neben unmittelbar kulturschaffenden Personen auch physischen und juristischen Personen gewährt werden, die für das kulturelle Leben von Bedeutung sind. Die Förderung kann für ein besonderes Vorhaben im Bereich der kulturellen Tätigkeit oder für die allgemeine Tätigkeit der Person oder Einrichtung gegeben werden.

(4) Auf die Gewährung von Förderungen sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Durch die Förderung der kulturellen Tätigkeit nach diesem Gesetz wird die Förderung der Kultur durch andere öffentliche Förderungsträger sowie die private Förderungstätigkeit nicht berührt. Eine Abstimmung der Förderungsmaßnahme mit solchen anderen Förderungsträgern ist anzustreben.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.07.2013

(1) Bei der Gewährung der Förderung hat das Land darauf zu achten, dass hiedurchhierdurch die Unabhängigkeit, Freiheit und Vielfalt der kulturellen Tätigkeit in keiner Weise beschnitten werden. Auf größtmögliche Transparenz und Ausgewogenheit und den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Menschen ist Bedacht zu nehmen.

(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber Gewähr dafür bietet, dass er über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügt.

(3) Die Förderung kann neben unmittelbar kulturschaffenden Personen auch physischen und juristischen Personen gewährt werden, die für das kulturelle Leben von Bedeutung sind. Die Förderung kann für ein besonderes Vorhaben im Bereich der kulturellen Tätigkeit oder für die allgemeine Tätigkeit der Person oder Einrichtung gegeben werden.

(4) Auf die Gewährung von Förderungen sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Durch die Förderung der kulturellen Tätigkeit nach diesem Gesetz wird die Förderung der Kultur durch andere öffentliche Förderungsträger sowie die private Förderungstätigkeit nicht berührt. Eine Abstimmung der Förderungsmaßnahme mit solchen anderen Förderungsträgern ist anzustreben.

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