§ 95 FlVG. Entscheidung der Behörde über die Zulässigkeit der Eintragung

Flurverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wenn die AgrarbehördeBehörde findet, dass die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom GerichtGrundbuchsgericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekannt zu geben.

(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, dass die Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Gegen den Bescheid ist die Berufung an den Landesagrarsenat zulässig, welcher endgültig entscheidet. Der Bescheid der AgrarbehördeDie Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem GerichtGrundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an den Bescheid der AgrarbehördeBehörde gebunden und hat ihn seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der AgrarbehördeBehörde zuzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.02.1979 bis 31.12.2013

(1) Wenn die AgrarbehördeBehörde findet, dass die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom GerichtGrundbuchsgericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekannt zu geben.

(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, dass die Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Gegen den Bescheid ist die Berufung an den Landesagrarsenat zulässig, welcher endgültig entscheidet. Der Bescheid der AgrarbehördeDie Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem GerichtGrundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an den Bescheid der AgrarbehördeBehörde gebunden und hat ihn seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der AgrarbehördeBehörde zuzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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