§ 5 K-KHG

Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2009 bis 31.12.9999

§ 5

Zwangsrechte

 

(1) Der Einsatzleiter hat das Recht, bei Gefahr im Verzug während des Katastropheneinsatzes

a)

über fremde Grundstücke und bauliche Anlagen zu verfügen, wenn dies für die Schnelligkeit oder Wirksamkeit von Einsatzmaßnahmen unbedingt erforderlich ist;

b)

Einsatzmittel dritter Personen in Anspruch zu nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Einsatzmittel für die Abwehr oder Bekämpfung der Katastrophe nicht ausreichen; dies gilt nicht hinsichtlich der für die Bundespolizei, das Bundesheer oder die Heeresverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben

vorgesehenen Einsatzmittel;

c)

den Zutritt zu gefährdeten Gebieten und zum Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten;

d)

auf fremden Grundstücken zur unmittelbaren Abwehr von Katastrophenschäden unbedingt erforderliche geeignete Vorkehrungen, auch solche baulicher Art, zu treffen;

e)

die sofortige Räumung von Gebäuden zu verfügen, sofern dies auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen erforderlich ist.

 

(2) Der Einsatzleiter hat das Recht, fremde Grundstücke und Gebäude zur vorläufigen Unterbringung der durch die Katastrophe betroffenen oder an der Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe beteiligten Personen in Anspruch zu nehmen, sofern die zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht ausreichen. Ausgenommen von der Inanspruchnahme sind Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.

 

(3) Die Ausübung der Zwangsrechte hat bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen. In Anspruch genommene Einsatzmittel sind nach Beendigung des Einsatzes zurückzustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2009 bis 31.12.9999

§ 5

Zwangsrechte

 

(1) Der Einsatzleiter hat das Recht, bei Gefahr im Verzug während des Katastropheneinsatzes

a)

über fremde Grundstücke und bauliche Anlagen zu verfügen, wenn dies für die Schnelligkeit oder Wirksamkeit von Einsatzmaßnahmen unbedingt erforderlich ist;

b)

Einsatzmittel dritter Personen in Anspruch zu nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Einsatzmittel für die Abwehr oder Bekämpfung der Katastrophe nicht ausreichen; dies gilt nicht hinsichtlich der für die Bundespolizei, das Bundesheer oder die Heeresverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben

vorgesehenen Einsatzmittel;

c)

den Zutritt zu gefährdeten Gebieten und zum Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten;

d)

auf fremden Grundstücken zur unmittelbaren Abwehr von Katastrophenschäden unbedingt erforderliche geeignete Vorkehrungen, auch solche baulicher Art, zu treffen;

e)

die sofortige Räumung von Gebäuden zu verfügen, sofern dies auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen erforderlich ist.

 

(2) Der Einsatzleiter hat das Recht, fremde Grundstücke und Gebäude zur vorläufigen Unterbringung der durch die Katastrophe betroffenen oder an der Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe beteiligten Personen in Anspruch zu nehmen, sofern die zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht ausreichen. Ausgenommen von der Inanspruchnahme sind Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.

 

(3) Die Ausübung der Zwangsrechte hat bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen. In Anspruch genommene Einsatzmittel sind nach Beendigung des Einsatzes zurückzustellen.

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