§ 7 K-KHG Mitwirkung der Bundespolizei und des Bundesheeres

Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Organe des öffentlichen SicherheitsdienstesWachkörpers der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. a bis c und lit. e mitzuwirken, durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Vor einer Inanspruchnahme des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 5 des Wehrgesetzes 2001 durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist die Landesregierung zu hören.

Stand vor dem 25.01.2013

In Kraft vom 09.04.2009 bis 25.01.2013

(1) Die Organe des öffentlichen SicherheitsdienstesWachkörpers der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. a bis c und lit. e mitzuwirken, durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Vor einer Inanspruchnahme des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 5 des Wehrgesetzes 2001 durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist die Landesregierung zu hören.

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