§ 2 Oö. StGBG 2002

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Beamte (Beamtinnen) im Sinn dieses Landesgesetzes sind Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehen.

(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten der Städte mit eigenem Statut folgende Landesgesetze sinngemäß anzuwenden:

-

Oö. Landes-Gehaltsgesetz;

-

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz;

- Oö. Pensionsgesetz 2006

-

Oö. Nebengebühren-Zulagengesetz;

-

Oö. Mutterschutzgesetz;

-

Oö. Väter-Karenzgesetz;

-

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000;

-

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.

An die Stelle der Zuständigkeit der Organe des Landes tritt die Zuständigkeit der entsprechenden Organe der Stadt.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005, 87/2016, 76/2021)

(3) Die auf der Grundlage der im Abs. 2 genannten Landesgesetze erlassenen Verordnungen der Landesregierung sind sinngemäß anzuwenden, solang die Statutargemeinde keine entsprechende Verordnung erlassen hat.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.07.2021

(1) Beamte (Beamtinnen) im Sinn dieses Landesgesetzes sind Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehen.

(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten der Städte mit eigenem Statut folgende Landesgesetze sinngemäß anzuwenden:

-

Oö. Landes-Gehaltsgesetz;

-

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz;

- Oö. Pensionsgesetz 2006

-

Oö. Nebengebühren-Zulagengesetz;

-

Oö. Mutterschutzgesetz;

-

Oö. Väter-Karenzgesetz;

-

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000;

-

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.

An die Stelle der Zuständigkeit der Organe des Landes tritt die Zuständigkeit der entsprechenden Organe der Stadt.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005, 87/2016, 76/2021)

(3) Die auf der Grundlage der im Abs. 2 genannten Landesgesetze erlassenen Verordnungen der Landesregierung sind sinngemäß anzuwenden, solang die Statutargemeinde keine entsprechende Verordnung erlassen hat.

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