§ 2 LBed.-NBV

Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen. Die Höhe der Mehrleistungsvergütung ist nach Maßgabe der Mehrleistung festzusetzen und darf 25 v. Hv.H. des Monatsbezuges ohne Haushaltszulage und Kinderzulagen nicht überschreiten. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2011

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.06.1980 bis 31.12.2010

Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen. Die Höhe der Mehrleistungsvergütung ist nach Maßgabe der Mehrleistung festzusetzen und darf 25 v. Hv.H. des Monatsbezuges ohne Haushaltszulage und Kinderzulagen nicht überschreiten. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2011

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