§ 2 K-AWO

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2020 bis 31.12.9999
§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gelten Siedlungsabfälle (§ 2 Abs 4 Z 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002)), die nicht gefährlich sind (Art. 3 Z 2a in Verbindung mit Z 2b der Abfall-Richtlinie 2008/98/EG), und Klärschlamm.

(2) Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind insbesondere der Hausmüll, der Sperrmüll, der Betriebsmüll und die Altstoffe:

a)

als Hausmüll gelten alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen, sowie die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie

aa)

in ihrer Zusammensetzung mit Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind,

bb)

durchschnittlich in einem Volumen bis 240 Liter pro Woche anfallen und

cc)

ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist;

b)

als Sperrmüll gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit nicht durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist;

c)

als Betriebsmüll gelten die sonstigen nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, insbesondere die Abfälle aus Gewerbe und Industrie, der Land- und Forstwirtschaft, aus Anstalten, aus öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie nicht Haus- oder Sperrmüll sind;

d)

als Altstoffe gelten die nicht gefährlichen Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002.

(3) Als Klärschlamm gelten die Rückstände aus der Reinigung oder Behandlung von Abwässern, gleichgültig welcher Herkunft und Beschaffenheit, ausgenommen Rechengut und Sandfanginhalte.

Stand vor dem 04.07.2020

In Kraft vom 24.04.2004 bis 04.07.2020
§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gelten Siedlungsabfälle (§ 2 Abs 4 Z 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002)), die nicht gefährlich sind (Art. 3 Z 2a in Verbindung mit Z 2b der Abfall-Richtlinie 2008/98/EG), und Klärschlamm.

(2) Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind insbesondere der Hausmüll, der Sperrmüll, der Betriebsmüll und die Altstoffe:

a)

als Hausmüll gelten alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen, sowie die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie

aa)

in ihrer Zusammensetzung mit Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind,

bb)

durchschnittlich in einem Volumen bis 240 Liter pro Woche anfallen und

cc)

ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist;

b)

als Sperrmüll gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit nicht durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist;

c)

als Betriebsmüll gelten die sonstigen nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, insbesondere die Abfälle aus Gewerbe und Industrie, der Land- und Forstwirtschaft, aus Anstalten, aus öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie nicht Haus- oder Sperrmüll sind;

d)

als Altstoffe gelten die nicht gefährlichen Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002.

(3) Als Klärschlamm gelten die Rückstände aus der Reinigung oder Behandlung von Abwässern, gleichgültig welcher Herkunft und Beschaffenheit, ausgenommen Rechengut und Sandfanginhalte.

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