§ 10 LBed.-NBV

Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999

(1) Der Landesbedienstete hat jeweils Anspruch auf eine Belohnung in der Höhe von zwei Monatsbezügen aus AnlaßAnlass seines 25jährigen25-jährigen, 30jährigen30-jährigen und 40jährigen40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Landesbedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus - ausgenommen die Gründe des § 24 Abs. 3 lit. a und des § 27 des Landesbedienstetengesetzes -, so kann die einmalige Belohnung, die anläßlichanlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm - im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf VersorgungsgenußVersorgungsgenuss haben, - schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand flüssig gemacht werden.

(2) Für die Ermittlung des Zeitpunktes des 25jährigen25-jährigen, des 30jährigen30-jährigen und des 40jährigen40-jährigen Dienstjubiläums sowie der Vollendung des 35. bzw. 40. Dienstjahres sind folgende Zeiten zu Berücksichtigenberücksichtigen:

a)

die Zeit in einem Dienstverhältnis zum Land oder einer Gemeinde in Vorarlberg oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, soferne sie für die Vorrückung wirksam war;

b)

die Zeit der Gerichtspraxis und der nach den gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung im Inland vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer Ausbildungsstätte, deren Träger eine Gebietskörperschaft war;

c)

die Zeit einer Präsenz- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften.

die Zeit einer Militär-, Zivildienst- oder Arbeitsdienstpflicht, die nach den jeweils auf österreichischem Bundesgebiet in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt wurde, sowie die Zeit einer Kriegsgefangenschaft.

(3) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(4) Die Belohnung für den teilbeschäftigten Landesbediensteten ist nach jenem Teil des Monatsbezuges zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/1991, 32/1992, 21/1996

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 15.07.1992 bis 30.04.1996

(1) Der Landesbedienstete hat jeweils Anspruch auf eine Belohnung in der Höhe von zwei Monatsbezügen aus AnlaßAnlass seines 25jährigen25-jährigen, 30jährigen30-jährigen und 40jährigen40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Landesbedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus - ausgenommen die Gründe des § 24 Abs. 3 lit. a und des § 27 des Landesbedienstetengesetzes -, so kann die einmalige Belohnung, die anläßlichanlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm - im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf VersorgungsgenußVersorgungsgenuss haben, - schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand flüssig gemacht werden.

(2) Für die Ermittlung des Zeitpunktes des 25jährigen25-jährigen, des 30jährigen30-jährigen und des 40jährigen40-jährigen Dienstjubiläums sowie der Vollendung des 35. bzw. 40. Dienstjahres sind folgende Zeiten zu Berücksichtigenberücksichtigen:

a)

die Zeit in einem Dienstverhältnis zum Land oder einer Gemeinde in Vorarlberg oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, soferne sie für die Vorrückung wirksam war;

b)

die Zeit der Gerichtspraxis und der nach den gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung im Inland vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer Ausbildungsstätte, deren Träger eine Gebietskörperschaft war;

c)

die Zeit einer Präsenz- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften.

die Zeit einer Militär-, Zivildienst- oder Arbeitsdienstpflicht, die nach den jeweils auf österreichischem Bundesgebiet in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt wurde, sowie die Zeit einer Kriegsgefangenschaft.

(3) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(4) Die Belohnung für den teilbeschäftigten Landesbediensteten ist nach jenem Teil des Monatsbezuges zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/1991, 32/1992, 21/1996

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