§ 7 K-AWO

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

(1) Für die Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr.102, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen Anwendung finden.

(2) Soweit es sich um biogene AbfallstoffeBioabfälle aus höchstens zehn Haushalten oder um mengen- oder zusammensetzungsmäßig vergleichbare Abfälle aus Betrieben handelt, können diese gemäß § 18 im unmittelbaren Bereich der Haushalte oder BetriebsstättenBetriebstätten vom Inhaber der Abfälle verwertet werden.

(3) Die Entsorgung und Verwertung von Klärschlamm, Bioabfall- und Grünabfallkompost haben nach den Bestimmungen des 7. Abschnittes zu erfolgen.

(4) Soweit dies nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dürfen zur Verfütterung geeignete Abfälle an Tiere verfüttert werden.

Stand vor dem 30.09.2011

In Kraft vom 24.04.2004 bis 30.09.2011

(1) Für die Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr.102, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen Anwendung finden.

(2) Soweit es sich um biogene AbfallstoffeBioabfälle aus höchstens zehn Haushalten oder um mengen- oder zusammensetzungsmäßig vergleichbare Abfälle aus Betrieben handelt, können diese gemäß § 18 im unmittelbaren Bereich der Haushalte oder BetriebsstättenBetriebstätten vom Inhaber der Abfälle verwertet werden.

(3) Die Entsorgung und Verwertung von Klärschlamm, Bioabfall- und Grünabfallkompost haben nach den Bestimmungen des 7. Abschnittes zu erfolgen.

(4) Soweit dies nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dürfen zur Verfütterung geeignete Abfälle an Tiere verfüttert werden.

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