§ 7 Oö. StGBG 2002 § 7

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse sind:

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft;

2.

die volle Handlungsfähigkeit;

3.

die persönliche, insbesondere gesundheitliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind,

4.

ein Lebensalter von mindestens 19 und von höchstens 45 Jahren zum Zeitpunkt der Pragmatisierung und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Dienst der Stadt und

5.

das Beschäftigungsausmaß ab der Ernennung mit mindestens 50% des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes unbefristet festgesetzt wird.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürger(inne)nStaatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 24 Abs. 4), wird das Erfordernisdie Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Landesvon Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürger(inne)n. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008LGBl. Nr. 49/2017, 121/2014)

(3) Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 ist das Zeugnis eines Amtsarztes (einer Amtsärztin) der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beizubringen. Bei Personen mit Behinderung hat das Gutachten des Amtsarztes (der Amtsärztin) Ausführungen über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (der Bewerberin) im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung zu enthalten. Dabei hat der Amtsarzt (die Amtsärztin) die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit etwaiger Zur-Verfügung-Stellung von Arbeitsassistenz zu berücksichtigen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Stadt zu tragen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(4) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache im geringeren Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(5) Soll ein(e) Bedienstete(r) der Stadt, einer anderen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands als Beamter (Beamtin) ernannt werden, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 4 als erfüllt, wenn das Dienstverhältnis vor der Vollendung des 40. Lebensjahres begründet wurde und seither ununterbrochen aufrecht war.

(6) Die besonderen Pragmatisierungserfordernisse - vor allem hinsichtlich der Vorbildung und Ausbildung, insbesondere auch der abzulegenden Prüfungen - sind durch Verordnung des Stadtsenats zu bestimmen, wobei auf die für Landesbeamte(-beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist.

(7) Das Überschreiten der oberen Altersgrenzen des Abs. 1 Z 4 und die Nichterfüllung eines besonderen Pragmatisierungserfordernisses (Abs. 6) oder eines Teils desselben können aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein(e) gleichgeeignete(r) Bewerber(in), der (die) allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.

(8) Von mehreren Bewerber(inne)n, die die Pragmatisierungserfordernisse erfüllen, darf nur der (die) ernannt werden, von dem auf Grund seiner (ihrer) persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er (sie) die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(9) Nicht pragmatisiert werden darf:

1.

wer auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung kein öffentliches Amt bekleiden darf;

2.

wer durch Amtsverlust im Sinn des StGB aus einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschieden ist;

3.

wer auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist oder während eines anhängigen Disziplinarverfahrens aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ausgetreten ist;

4.

wer bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt gestanden ist, außer wenn dazwischen nur Dienstzeiten zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband bzw. einer Institution der Europäischen Gemeinschaft(en) lagen;

5.

wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband oder einer Institution der Europäischen Gemeinschaft(en) steht.

Stand vor dem 20.07.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 20.07.2017

(1) Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse sind:

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft;

2.

die volle Handlungsfähigkeit;

3.

die persönliche, insbesondere gesundheitliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind,

4.

ein Lebensalter von mindestens 19 und von höchstens 45 Jahren zum Zeitpunkt der Pragmatisierung und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Dienst der Stadt und

5.

das Beschäftigungsausmaß ab der Ernennung mit mindestens 50% des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes unbefristet festgesetzt wird.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürger(inne)nStaatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 24 Abs. 4), wird das Erfordernisdie Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Landesvon Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürger(inne)n. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008LGBl. Nr. 49/2017, 121/2014)

(3) Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 ist das Zeugnis eines Amtsarztes (einer Amtsärztin) der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beizubringen. Bei Personen mit Behinderung hat das Gutachten des Amtsarztes (der Amtsärztin) Ausführungen über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (der Bewerberin) im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung zu enthalten. Dabei hat der Amtsarzt (die Amtsärztin) die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit etwaiger Zur-Verfügung-Stellung von Arbeitsassistenz zu berücksichtigen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Stadt zu tragen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(4) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache im geringeren Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(5) Soll ein(e) Bedienstete(r) der Stadt, einer anderen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands als Beamter (Beamtin) ernannt werden, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 4 als erfüllt, wenn das Dienstverhältnis vor der Vollendung des 40. Lebensjahres begründet wurde und seither ununterbrochen aufrecht war.

(6) Die besonderen Pragmatisierungserfordernisse - vor allem hinsichtlich der Vorbildung und Ausbildung, insbesondere auch der abzulegenden Prüfungen - sind durch Verordnung des Stadtsenats zu bestimmen, wobei auf die für Landesbeamte(-beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist.

(7) Das Überschreiten der oberen Altersgrenzen des Abs. 1 Z 4 und die Nichterfüllung eines besonderen Pragmatisierungserfordernisses (Abs. 6) oder eines Teils desselben können aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein(e) gleichgeeignete(r) Bewerber(in), der (die) allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.

(8) Von mehreren Bewerber(inne)n, die die Pragmatisierungserfordernisse erfüllen, darf nur der (die) ernannt werden, von dem auf Grund seiner (ihrer) persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er (sie) die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(9) Nicht pragmatisiert werden darf:

1.

wer auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung kein öffentliches Amt bekleiden darf;

2.

wer durch Amtsverlust im Sinn des StGB aus einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschieden ist;

3.

wer auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist oder während eines anhängigen Disziplinarverfahrens aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ausgetreten ist;

4.

wer bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt gestanden ist, außer wenn dazwischen nur Dienstzeiten zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband bzw. einer Institution der Europäischen Gemeinschaft(en) lagen;

5.

wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband oder einer Institution der Europäischen Gemeinschaft(en) steht.

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