§ 2 GBed.-NBV.

Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2011 bis 31.12.9999

Der LandesbediensteteGemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen. Die Höhe der Mehrleistungsvergütung ist nach Maßgabe der Mehrleistung festzusetzen und darf 25 v. Hv.H. des Monatsbezuges ohne HaushaltszulageKinderzulagen und KinderzulagenWachdienstzulage nicht überschreiten. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2011

Stand vor dem 20.01.2011

In Kraft vom 01.06.1980 bis 20.01.2011

Der LandesbediensteteGemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen. Die Höhe der Mehrleistungsvergütung ist nach Maßgabe der Mehrleistung festzusetzen und darf 25 v. Hv.H. des Monatsbezuges ohne HaushaltszulageKinderzulagen und KinderzulagenWachdienstzulage nicht überschreiten. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2011

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