§ 18 K-AWO

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

(1) Erfolgt die Verwertung biogener Abfällevon Bioabfällen aus nicht mehr als zehn Haushalten oder von der Menge oder Zusammensetzung vergleichbar aus Betrieben im unmittelbaren Bereich der Haushalte oder der BetriebsstätteBetriebstätte der Inhaber der Abfälle (Eigenkompostierung), sind die Grundeigentümer nach einer Anzeige gemäß Abs. 2 von der Verpflichtung des Aufstellens oder der Anbringung eines Einzelbehälters (§ 17) ausgenommen.

(2) Besteht eine Verpflichtung zur getrennten Sammlung von biogenen Abfällen auf GrundBioabfällen aufgrund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, ist vom Grundeigentümer die Durchführung der Eigenkompostierung biogener Abfällevon Bioabfällen der Gemeinde anzuzeigen.

(3) Werden durch die Eigenkompostierung die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 verletzt, hat der Bürgermeister die Beseitigung der wahrgenommenen Mängel anzuordnen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Eigenkompostierung zu untersagen. Wird die Eigenkompostierung untersagt und bestehen Verpflichtungen zur getrennten Sammlung von biogenen AbfallstoffenBioabfällen gemäß Abs. 2, so erlischt die Ausnahme von den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen.

Stand vor dem 30.09.2011

In Kraft vom 24.04.2004 bis 30.09.2011

(1) Erfolgt die Verwertung biogener Abfällevon Bioabfällen aus nicht mehr als zehn Haushalten oder von der Menge oder Zusammensetzung vergleichbar aus Betrieben im unmittelbaren Bereich der Haushalte oder der BetriebsstätteBetriebstätte der Inhaber der Abfälle (Eigenkompostierung), sind die Grundeigentümer nach einer Anzeige gemäß Abs. 2 von der Verpflichtung des Aufstellens oder der Anbringung eines Einzelbehälters (§ 17) ausgenommen.

(2) Besteht eine Verpflichtung zur getrennten Sammlung von biogenen Abfällen auf GrundBioabfällen aufgrund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, ist vom Grundeigentümer die Durchführung der Eigenkompostierung biogener Abfällevon Bioabfällen der Gemeinde anzuzeigen.

(3) Werden durch die Eigenkompostierung die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 verletzt, hat der Bürgermeister die Beseitigung der wahrgenommenen Mängel anzuordnen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Eigenkompostierung zu untersagen. Wird die Eigenkompostierung untersagt und bestehen Verpflichtungen zur getrennten Sammlung von biogenen AbfallstoffenBioabfällen gemäß Abs. 2, so erlischt die Ausnahme von den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen.

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