§ 11 GBed.-NBV.

Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Dem LandesbedienstetenGemeindebediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen des Landesder Gemeinde mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist, gebührt eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem Jahresumsatz von über

Jahresumsatz von über 300.000 S21.800 Euro

monatl.monatlich

40 S2,91 Euro

1,000.000 S72.670 Euro

"

60 S4,36 Euro

3,000.000 S218.020 Euro

"

90 S6,54 Euro

5,000.000 S363.360 Euro

"

130 S9,45 Euro

10,000.000 S726.730 Euro

"

180 S13,08 Euro

20,000.000 S1.453.460 Euro

"

230 S16,71 Euro

30,000.000 S2.180.190 Euro

"

280 S20,35 Euro

40,000.000 S2.906.910 Euro

"

350 S25,44 Euro.

(3) Die Fehlgeldentschädigung gebührt dem LandesbedienstetenGemeindebediensteten, der den Kassendienst versieht, und geht bei Urlaub, Krankheit oder bei sonstiger Dienstabwesenheit auf den Vertreter über, sofern die Vertretung mindestens eine Woche gedauert hat.

*) *)Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 60/2001

Im RIS seit 14.09.201714.12.2015 Zuletzt aktualisiert am 14.09.201714.12.2015 Gesetzesnummer 20000297 Dokumentnummer LVB40029398LVB40004107 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
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Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 31.12.1980 bis 31.12.2001

(1) Dem LandesbedienstetenGemeindebediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen des Landesder Gemeinde mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist, gebührt eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem Jahresumsatz von über

Jahresumsatz von über 300.000 S21.800 Euro

monatl.monatlich

40 S2,91 Euro

1,000.000 S72.670 Euro

"

60 S4,36 Euro

3,000.000 S218.020 Euro

"

90 S6,54 Euro

5,000.000 S363.360 Euro

"

130 S9,45 Euro

10,000.000 S726.730 Euro

"

180 S13,08 Euro

20,000.000 S1.453.460 Euro

"

230 S16,71 Euro

30,000.000 S2.180.190 Euro

"

280 S20,35 Euro

40,000.000 S2.906.910 Euro

"

350 S25,44 Euro.

(3) Die Fehlgeldentschädigung gebührt dem LandesbedienstetenGemeindebediensteten, der den Kassendienst versieht, und geht bei Urlaub, Krankheit oder bei sonstiger Dienstabwesenheit auf den Vertreter über, sofern die Vertretung mindestens eine Woche gedauert hat.

*) *)Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 60/2001

Im RIS seit 14.09.201714.12.2015 Zuletzt aktualisiert am 14.09.201714.12.2015 Gesetzesnummer 20000297 Dokumentnummer LVB40029398LVB40004107 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
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