§ 3 LBed.-BefV

Landesbediensteten-Beförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2002 bis 31.12.9999

(1) Landesbedienstete, mit Ausnahme der Landesangestellten in handwerklicher Verwendung, können durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden, wenn ihre letzte Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe, mit Ausnahme der Beförderungen nach Abs. 3, oder die Ernennung bzw. Überstellung in ihreseine Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe wenigstens zwei Jahre zurückliegt. Die Beförderung setzt überdies voraus, daßdass die Einsatzbereitschaft der betreffenden Bediensteten von der Dienstbehörde als überdurchschnittlich beurteilt wird. EineUnzulässig ist eine Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse von Beamten der Dienstklasse VIII, die nicht Abteilungsvorstände oder Leiter größerer Dienststellen sind, ist unzulässig.

a)

von Beamten der Dienstklasse VIII, die nicht Abteilungsvorstände oder Leiter größerer Dienststellen sind,

b)

von Beamten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, die nicht in verantwortungsvoller Verwendung (§ 1 Abs. 2) stehen, und

c)

von Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse VI, deren Dienstleistung nicht gemäß § 1 Abs. 3 dauernd wesentlich über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Fristen können auf ein Jahr verkürzt werden:

a)

für Landesbeamte der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse III und in den Gehaltsstufen 5 und 6 der Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse II und in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppen C und D in der Dienstklasse I;

b)

für Landesangestellte der Verwendungsgruppe a in den Gehaltsstufen 4 bis 8, der Verwendungsgruppe b in den Gehaltsstufen 2 bis 6 und der Verwendungsgruppen c., d und e in den Gehaltsstufen 1 bis 5.

(3) Ein Landesbeamter bzw. Landesangestellter, der die vorgeschriebene Dienstprüfung mit dem Ergebnis der ersten zweitenzwei Noten abgelegt hat, kann aus diesem AnlaßAnlass ohne Rücksicht auf die Bestimmungen derdes Abs. 1 und 2 in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/1987, 71/1994, 18/2002

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.1996

(1) Landesbedienstete, mit Ausnahme der Landesangestellten in handwerklicher Verwendung, können durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden, wenn ihre letzte Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe, mit Ausnahme der Beförderungen nach Abs. 3, oder die Ernennung bzw. Überstellung in ihreseine Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe wenigstens zwei Jahre zurückliegt. Die Beförderung setzt überdies voraus, daßdass die Einsatzbereitschaft der betreffenden Bediensteten von der Dienstbehörde als überdurchschnittlich beurteilt wird. EineUnzulässig ist eine Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse von Beamten der Dienstklasse VIII, die nicht Abteilungsvorstände oder Leiter größerer Dienststellen sind, ist unzulässig.

a)

von Beamten der Dienstklasse VIII, die nicht Abteilungsvorstände oder Leiter größerer Dienststellen sind,

b)

von Beamten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, die nicht in verantwortungsvoller Verwendung (§ 1 Abs. 2) stehen, und

c)

von Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse VI, deren Dienstleistung nicht gemäß § 1 Abs. 3 dauernd wesentlich über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Fristen können auf ein Jahr verkürzt werden:

a)

für Landesbeamte der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse III und in den Gehaltsstufen 5 und 6 der Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse II und in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppen C und D in der Dienstklasse I;

b)

für Landesangestellte der Verwendungsgruppe a in den Gehaltsstufen 4 bis 8, der Verwendungsgruppe b in den Gehaltsstufen 2 bis 6 und der Verwendungsgruppen c., d und e in den Gehaltsstufen 1 bis 5.

(3) Ein Landesbeamter bzw. Landesangestellter, der die vorgeschriebene Dienstprüfung mit dem Ergebnis der ersten zweitenzwei Noten abgelegt hat, kann aus diesem AnlaßAnlass ohne Rücksicht auf die Bestimmungen derdes Abs. 1 und 2 in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/1987, 71/1994, 18/2002

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