§ 17 Oö. StGBG 2002 § 17

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Jeder Beamte, der (Jede Beamtin, die) nicht vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die grundsätzlich seiner (ihrer) Verwendungsgruppe und Dienstklasse entsprechen.

(2) Mit seiner (ihrer) Zustimmung und wenn er (sie) die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte (die Beamtin) zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten (Beamtinnen) einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte (Beamtinnen) nicht zur Verfügung stehen.

(3) Der Beamte (Die Beamtin) ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Dienstklasse oder Verwendungsgruppe gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

(4) Einem Beamten, der (Einer Beamtin, die) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf seinem (ihrem) bisherigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten eine neue Verwendung zuzuweisen, die ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(5) Die Dienstbehörde ist vor der Heranziehung einer Beamtin oder eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.11.2011

(1) Jeder Beamte, der (Jede Beamtin, die) nicht vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die grundsätzlich seiner (ihrer) Verwendungsgruppe und Dienstklasse entsprechen.

(2) Mit seiner (ihrer) Zustimmung und wenn er (sie) die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte (die Beamtin) zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten (Beamtinnen) einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte (Beamtinnen) nicht zur Verfügung stehen.

(3) Der Beamte (Die Beamtin) ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Dienstklasse oder Verwendungsgruppe gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

(4) Einem Beamten, der (Einer Beamtin, die) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf seinem (ihrem) bisherigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten eine neue Verwendung zuzuweisen, die ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(5) Die Dienstbehörde ist vor der Heranziehung einer Beamtin oder eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

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