§ 5 Vbg. VLS (weggefallen)

Verordnung der Landesregierung über das Vorarlberger Schülersportabzeichen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Ablegung der Prüfungen ist dem Prüfer nachzuweisen.

(2) Die Leistungen können im Rahmen der Schule oder im Rahmen eines Sport- oder Jugendvereines erbracht werden§ 5 Vbg. Prüfer können Lehrer, die Leibesübungen an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule unterrichten, sowie Personen mit Prüfungsberechtigung für das Österreichische Sport- und Turnabzeichen (ÖSTA) seinVLS seit 14.12.2022 weggefallen.

(3) Die erbrachten Leistungen sind vom jeweiligen Prüfer in einem Leistungsnachweis einzutragen, der den Familien- und Vornamen des Schülers, dessen Geburtsdatum, die Wohnanschrift und die Schul- oder Vereinszugehörigkeit zu enthalten hat. Der Leistungsnachweis ist vom Prüfer zu fertigen und mit dem Stempel der Schule bzw. der ÖSTA-Prüfernummer des Prüfers zu versehen.

(4) Nach bestandener Prüfung ist der Leistungsnachweis dem Amt der Landesregierung zu übersenden.

Stand vor dem 14.12.2022

In Kraft vom 03.09.1980 bis 14.12.2022
(1) Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Ablegung der Prüfungen ist dem Prüfer nachzuweisen.

(2) Die Leistungen können im Rahmen der Schule oder im Rahmen eines Sport- oder Jugendvereines erbracht werden§ 5 Vbg. Prüfer können Lehrer, die Leibesübungen an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule unterrichten, sowie Personen mit Prüfungsberechtigung für das Österreichische Sport- und Turnabzeichen (ÖSTA) seinVLS seit 14.12.2022 weggefallen.

(3) Die erbrachten Leistungen sind vom jeweiligen Prüfer in einem Leistungsnachweis einzutragen, der den Familien- und Vornamen des Schülers, dessen Geburtsdatum, die Wohnanschrift und die Schul- oder Vereinszugehörigkeit zu enthalten hat. Der Leistungsnachweis ist vom Prüfer zu fertigen und mit dem Stempel der Schule bzw. der ÖSTA-Prüfernummer des Prüfers zu versehen.

(4) Nach bestandener Prüfung ist der Leistungsnachweis dem Amt der Landesregierung zu übersenden.

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