§ 48 K-AWO

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.10.2020 bis 31.12.9999
§ 48

Geschäftsordnung

(1) Der Abfallwirtschaftsverband hat die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 42 Abs. 2, 43 Abs. 3, 44 Abs. 3 und 49 Abs. 2 mit einer Geschäftsordnung auszuführen.

(2) Durch die Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung über die Kontrolle und über die Gebarung sinngemäß auszuführen. Die Bestimmungen derdes Kärntner Gemeindehaushaltsordnung geltenGemeindehaushaltsgesetzes sind zufolge ihres § 90 sinngemäßseines § 1 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens drei, höchstens aber fünf Mitgliedern; der Obmann ist vom Verbandsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeindevorstandes der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen. Er darf nicht dem Gemeinderat derselben verbandsangehörigen Gemeinde zuzurechnen sein, die den Vorsitzenden stellt, und auch nicht derselben Gemeindeverbandspartei angehören wie der Vorsitzende. Die übrigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeindevorstandes der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen.

(4) Die Geschäftsordnung ist vom Verbandsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

(5) Die Geschäftsordnung des Abfallwirtschaftsverbandes und ihre Änderungen sind nach der Genehmigung der Landesregierung (§ 53 Abs. 2 lit a. a) vom Abfallwirtschaftsverband in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.

(6) Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern des Verbandsrates und dem Geschäftsführer auszufolgen.

Stand vor dem 08.10.2020

In Kraft vom 24.04.2004 bis 08.10.2020
§ 48

Geschäftsordnung

(1) Der Abfallwirtschaftsverband hat die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 42 Abs. 2, 43 Abs. 3, 44 Abs. 3 und 49 Abs. 2 mit einer Geschäftsordnung auszuführen.

(2) Durch die Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung über die Kontrolle und über die Gebarung sinngemäß auszuführen. Die Bestimmungen derdes Kärntner Gemeindehaushaltsordnung geltenGemeindehaushaltsgesetzes sind zufolge ihres § 90 sinngemäßseines § 1 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens drei, höchstens aber fünf Mitgliedern; der Obmann ist vom Verbandsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeindevorstandes der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen. Er darf nicht dem Gemeinderat derselben verbandsangehörigen Gemeinde zuzurechnen sein, die den Vorsitzenden stellt, und auch nicht derselben Gemeindeverbandspartei angehören wie der Vorsitzende. Die übrigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeindevorstandes der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen.

(4) Die Geschäftsordnung ist vom Verbandsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

(5) Die Geschäftsordnung des Abfallwirtschaftsverbandes und ihre Änderungen sind nach der Genehmigung der Landesregierung (§ 53 Abs. 2 lit a. a) vom Abfallwirtschaftsverband in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.

(6) Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern des Verbandsrates und dem Geschäftsführer auszufolgen.

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