§ 65 K-AWO

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
§ 65

Ermittlung, Verarbeitung und

Übermittlung von Daten

(1) Die Landesregierung, die Abfallwirtschaftsverbände und die Gemeinden sind berechtigtermächtigt, indie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung, die Abfallwirtschaftsverbände und die Gemeinden dürfen indie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz wechselseitigerforderlichen personenbezogenen Daten wechselseitig übermitteln. Im Übrigen ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten zulässig, wenn bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 24.04.2004 bis 30.11.2018
§ 65

Ermittlung, Verarbeitung und

Übermittlung von Daten

(1) Die Landesregierung, die Abfallwirtschaftsverbände und die Gemeinden sind berechtigtermächtigt, indie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung, die Abfallwirtschaftsverbände und die Gemeinden dürfen indie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz wechselseitigerforderlichen personenbezogenen Daten wechselseitig übermitteln. Im Übrigen ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten zulässig, wenn bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen.

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