§ 2 Vbg. VLSL (weggefallen)

Verordnung der Landesregierung über die Satzung des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2020 bis 31.12.9999
Dem Fonds fließen zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden Mittel zu:

a)

das Reinerträgnis der Kriegsopferabgabe;

b)

allfällige Beiträge des Landes und der Gemeinden sowie sonstige zugunsten der Kriegsopfer gewidmete Zuwendungen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;

c)

das Erträgnis allfälliger eigener Unternehmungen des Fonds.

§ 2 Vbg. VLSL seit 22.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 22.05.2020

In Kraft vom 14.02.1986 bis 22.05.2020
Dem Fonds fließen zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden Mittel zu:

a)

das Reinerträgnis der Kriegsopferabgabe;

b)

allfällige Beiträge des Landes und der Gemeinden sowie sonstige zugunsten der Kriegsopfer gewidmete Zuwendungen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;

c)

das Erträgnis allfälliger eigener Unternehmungen des Fonds.

§ 2 Vbg. VLSL seit 22.05.2020 weggefallen.

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