§ 4 Vbg. VLSL (weggefallen)

Verordnung der Landesregierung über die Satzung des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2020 bis 31.12.9999
Als Kriegsopfer im Sinne des § 3 Abs. 1 § 4 gelten:

a)

Personen, die nach den bundesgesetzlichen Vorschriften über die Kriegsopferversorgung versorgungsberechtigt sind,

b)

Personen, bei denen die Voraussetzung der lit. a nur mangels der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erfüllt ist,

c)

Personen, die zwar nicht nach lit. a versorgungsberechtigt sind, jedoch Anspruch auf Versorgung hätten, wenn nicht aus formellen Gründen (z.B. Versäumung einer Frist) die Versorgung nach den bundesgesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen worden wäre.

Vbg. VLSL seit 22.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 22.05.2020

In Kraft vom 14.02.1986 bis 22.05.2020
Als Kriegsopfer im Sinne des § 3 Abs. 1 § 4 gelten:

a)

Personen, die nach den bundesgesetzlichen Vorschriften über die Kriegsopferversorgung versorgungsberechtigt sind,

b)

Personen, bei denen die Voraussetzung der lit. a nur mangels der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erfüllt ist,

c)

Personen, die zwar nicht nach lit. a versorgungsberechtigt sind, jedoch Anspruch auf Versorgung hätten, wenn nicht aus formellen Gründen (z.B. Versäumung einer Frist) die Versorgung nach den bundesgesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen worden wäre.

Vbg. VLSL seit 22.05.2020 weggefallen.

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