§ 6 Vbg. VLSL (weggefallen)

Verordnung der Landesregierung über die Satzung des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Dem Kuratorium gehören an:

a)

ein Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,

b)

drei weitere von der Landesregierung namhaft gemachte Vertreter des Landes,

c)

vier Vertreter des Vorarlberger Kriegsopferverbandes,

d)

ein Vertreter des Landesinvalidenamtes.

(2) Die entsendeberechtigten Stellen geben die Namen der entsendeten Mitglieder dem Amt der Landesregierung bekannt und machen für jedes bestellte Mitglied gleichzeitig einen Stellvertreter namhaft.

(3) Die Amtsdauer des Kuratoriums beträgt jeweils vier Jahre§ 6 Vbg. Der Vertretungsauftrag eines Mitgliedes (Stellvertreters) endet jedenfalls mit seiner Abberufung durch die entsendeberechtigte StelleVLSL seit 22.05.2020 weggefallen.

(4) Die Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Sitzungen gebührt den Mitgliedern (Stellvertretern), die nicht am Sitzungsort wohnhaft sind, der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten und allenfalls notwendiger Nächtigungsauslagen sowie ein Taggeld, dessen Höhe das Kuratorium festsetzt.

Stand vor dem 22.05.2020

In Kraft vom 14.02.1986 bis 22.05.2020
(1) Dem Kuratorium gehören an:

a)

ein Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,

b)

drei weitere von der Landesregierung namhaft gemachte Vertreter des Landes,

c)

vier Vertreter des Vorarlberger Kriegsopferverbandes,

d)

ein Vertreter des Landesinvalidenamtes.

(2) Die entsendeberechtigten Stellen geben die Namen der entsendeten Mitglieder dem Amt der Landesregierung bekannt und machen für jedes bestellte Mitglied gleichzeitig einen Stellvertreter namhaft.

(3) Die Amtsdauer des Kuratoriums beträgt jeweils vier Jahre§ 6 Vbg. Der Vertretungsauftrag eines Mitgliedes (Stellvertreters) endet jedenfalls mit seiner Abberufung durch die entsendeberechtigte StelleVLSL seit 22.05.2020 weggefallen.

(4) Die Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Sitzungen gebührt den Mitgliedern (Stellvertretern), die nicht am Sitzungsort wohnhaft sind, der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten und allenfalls notwendiger Nächtigungsauslagen sowie ein Taggeld, dessen Höhe das Kuratorium festsetzt.

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