§ 24 Oö. StGBG 2002

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, darf der Beamte, der (die Beamtin, die) diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Landesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.

(2) Bedienstete, die miteinander verheiratet sind oder miteinander in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

1.

unmittelbare Weisungs- oder Kontrollbefugnis des (der) einen gegenüber dem (der) anderen Bediensteten,

2.

bei der Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(3) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 können genehmigt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(4) Beamte (Beamtinnen), die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1.

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2.

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten.

(5) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 4 kann ausnahmsweise abgesehen werden

1.

wenn geeignete Bewerberinnen oder Bewerber, die das betreffende Erfordernis nicht erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, oder

2.

in besonderen Fällen, sofern die Nachsicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.07.2021

(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, darf der Beamte, der (die Beamtin, die) diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Landesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.

(2) Bedienstete, die miteinander verheiratet sind oder miteinander in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

1.

unmittelbare Weisungs- oder Kontrollbefugnis des (der) einen gegenüber dem (der) anderen Bediensteten,

2.

bei der Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(3) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 können genehmigt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(4) Beamte (Beamtinnen), die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1.

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2.

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten.

(5) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 4 kann ausnahmsweise abgesehen werden

1.

wenn geeignete Bewerberinnen oder Bewerber, die das betreffende Erfordernis nicht erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, oder

2.

in besonderen Fällen, sofern die Nachsicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

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