§ 12 Vbg. VLSL (weggefallen)

Verordnung der Landesregierung über die Satzung des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Jahresvoranschlag des Fonds ist vom Kuratorium so rechtzeitig zu beschließen, dass er spätestens im Dezember des vorangehenden Kalenderjahres der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann.

(2) Die Geschäftsstelle hat alljährlich bis spätestens 1§ 12 Vbg. Juli den Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr unter Anschluss des Revisionsberichtes des Amtes der Landesregierung sowie den Rechenschaftsbericht dem Kuratorium zur Beschlussfassung vorzulegen und nach dessen Beschlussfassung an die Landesregierung zur Genehmigung und Vorlage an den Landtag weiterzuleitenVLSL seit 22.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 22.05.2020

In Kraft vom 14.02.1986 bis 22.05.2020
(1) Der Jahresvoranschlag des Fonds ist vom Kuratorium so rechtzeitig zu beschließen, dass er spätestens im Dezember des vorangehenden Kalenderjahres der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann.

(2) Die Geschäftsstelle hat alljährlich bis spätestens 1§ 12 Vbg. Juli den Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr unter Anschluss des Revisionsberichtes des Amtes der Landesregierung sowie den Rechenschaftsbericht dem Kuratorium zur Beschlussfassung vorzulegen und nach dessen Beschlussfassung an die Landesregierung zur Genehmigung und Vorlage an den Landtag weiterzuleitenVLSL seit 22.05.2020 weggefallen.

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