§ 13 Vbg. VLSL (weggefallen)

Verordnung der Landesregierung über die Satzung des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Fonds und seine Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Gebarung dahin, dass Gesetz und Satzung beachtet werden§ 13 Vbg. Sie kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse des Kuratoriums aufhebenVLSL seit 22.05.2020 weggefallen.

(3) Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen. Sie ist von jeder Sitzung des Kuratoriums unter gleichzeitiger Übermittlung der den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Unterlagen (Tagesordnung, Ausweise, Berichte u.a.) in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Aufsichtsbehörde entscheidet unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten des Kuratoriums und seiner Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung.

Stand vor dem 22.05.2020

In Kraft vom 14.02.1986 bis 22.05.2020
(1) Der Fonds und seine Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Gebarung dahin, dass Gesetz und Satzung beachtet werden§ 13 Vbg. Sie kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse des Kuratoriums aufhebenVLSL seit 22.05.2020 weggefallen.

(3) Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen. Sie ist von jeder Sitzung des Kuratoriums unter gleichzeitiger Übermittlung der den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Unterlagen (Tagesordnung, Ausweise, Berichte u.a.) in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Aufsichtsbehörde entscheidet unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten des Kuratoriums und seiner Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung.

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