§ 1 K-HG

Kärntner Heimgesetz - K-HG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz gilt

a)

für Einrichtungen, die volljährigen Personen, die vorübergehend, dauernd oder während eines Teiles des Tages der Betreuung und Hilfe bedürfen, eine Wohnmöglichkeit sowie die entsprechenden Hilfs- und Betreuungsleistungen, während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten (zB Heime), wie insbesondere Wohnheime für alte Menschen oder sonstige Wohnheime;

b)

für Wohnheime für Menschen mit Behinderung sowie für Pflegeheime und Pflegestationen und zwar unabhängig vom Alter ihrer Bewohner und unabhängig davon, ob diese Wohnheime auch zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung bestimmt sind, sowie für Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung und zwar unabhängig von ihrem Alter, die den Bedürfnissen der Bewohner entsprechende Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung

a)

auf Krankenanstalten nach der Krankenanstaltenordnung 1999, in ihrer jeweils geltenden Fassung;

b)

wenn Hilfsbedürftige durch Angehörige im Sinne des § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gepflegt werden.

(3) Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Bestimmungen, wie insbesondere die des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 26/2017, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 120/2016, des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 120/2016, des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 8/2016, des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/2016, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Gesetzes BGBl. II Nr. 105/2015, sowie des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 35/2016, und des Heimaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 11/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 18/2010, nicht berührt.

Stand vor dem 11.11.2022

In Kraft vom 01.10.2017 bis 11.11.2022
(1) Dieses Gesetz gilt

a)

für Einrichtungen, die volljährigen Personen, die vorübergehend, dauernd oder während eines Teiles des Tages der Betreuung und Hilfe bedürfen, eine Wohnmöglichkeit sowie die entsprechenden Hilfs- und Betreuungsleistungen, während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten (zB Heime), wie insbesondere Wohnheime für alte Menschen oder sonstige Wohnheime;

b)

für Wohnheime für Menschen mit Behinderung sowie für Pflegeheime und Pflegestationen und zwar unabhängig vom Alter ihrer Bewohner und unabhängig davon, ob diese Wohnheime auch zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung bestimmt sind, sowie für Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung und zwar unabhängig von ihrem Alter, die den Bedürfnissen der Bewohner entsprechende Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung

a)

auf Krankenanstalten nach der Krankenanstaltenordnung 1999, in ihrer jeweils geltenden Fassung;

b)

wenn Hilfsbedürftige durch Angehörige im Sinne des § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gepflegt werden.

(3) Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Bestimmungen, wie insbesondere die des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 26/2017, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 120/2016, des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 120/2016, des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 8/2016, des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/2016, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Gesetzes BGBl. II Nr. 105/2015, sowie des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 35/2016, und des Heimaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 11/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 18/2010, nicht berührt.

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