§ 6 SpBG.

Spitalbeitragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Der RechnungsabschlussVoranschlag muss die gesamte Gebarung der Krankenanstalt im vergangenennächsten Kalenderjahr ausweisenenthalten. Dem Voranschlag ist ein Beschäftigungsrahmenplan anzuschließen, der das für den Betrieb der Krankenanstalt notwendige Personal ausweist. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung des RechnungsabschlussesVoranschlages und Beschäftigungsrahmenplanes hat die Landesregierung durch Verordnung zu regelnerlassen.

(2) Der RechnungsabschlussVoranschlag samt Beschäftigungsrahmenplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Gebarungder Voranschlag (Beschäftigungsrahmenplan) den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Andernfalls hat sichWenn diese Voraussetzung durch Abänderung des Voranschlages (Beschäftigungsrahmenplanes) erreicht werden kann, ist die Genehmigung auf jene Teile des Rechnungsabschlussesunter den hiezu erforderlichen Bedingungen oder Auflagen zu beschränken, auf die diese Erfordernisse zutreffen. Alle nicht gerechtfertigten Abweichungen vom Voranschlag sind im Genehmigungsbescheid ziffernmäßig anzuführen. Diese Beträge dürfen der Berechnung des Betriebsabganges nicht zugrunde gelegt werdenerteilen. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich nicht auf RechnungsabschlüsseVoranschläge (Beschäftigungsrahmenpläne), die vom Landtag beschlossen wurden.

(3) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Gebarung der Krankenanstalt in dem betreffenden Kalenderjahr. Abweichungen vom Voranschlag sind nur zulässig, wenn sie unbedingt notwendig sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2016

Stand vor dem 06.04.2016

In Kraft vom 13.02.1987 bis 06.04.2016

(1) Der RechnungsabschlussVoranschlag muss die gesamte Gebarung der Krankenanstalt im vergangenennächsten Kalenderjahr ausweisenenthalten. Dem Voranschlag ist ein Beschäftigungsrahmenplan anzuschließen, der das für den Betrieb der Krankenanstalt notwendige Personal ausweist. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung des RechnungsabschlussesVoranschlages und Beschäftigungsrahmenplanes hat die Landesregierung durch Verordnung zu regelnerlassen.

(2) Der RechnungsabschlussVoranschlag samt Beschäftigungsrahmenplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Gebarungder Voranschlag (Beschäftigungsrahmenplan) den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Andernfalls hat sichWenn diese Voraussetzung durch Abänderung des Voranschlages (Beschäftigungsrahmenplanes) erreicht werden kann, ist die Genehmigung auf jene Teile des Rechnungsabschlussesunter den hiezu erforderlichen Bedingungen oder Auflagen zu beschränken, auf die diese Erfordernisse zutreffen. Alle nicht gerechtfertigten Abweichungen vom Voranschlag sind im Genehmigungsbescheid ziffernmäßig anzuführen. Diese Beträge dürfen der Berechnung des Betriebsabganges nicht zugrunde gelegt werdenerteilen. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich nicht auf RechnungsabschlüsseVoranschläge (Beschäftigungsrahmenpläne), die vom Landtag beschlossen wurden.

(3) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Gebarung der Krankenanstalt in dem betreffenden Kalenderjahr. Abweichungen vom Voranschlag sind nur zulässig, wenn sie unbedingt notwendig sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2016

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