§ 1 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz findet auf jene Gemeindebediensteten Anwendung, die keine Erklärung nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 richtet.

(2) Dieses Gesetz findet auf Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen insoweit keine Anwendung, als im Kindergartengesetz abweichende Bestimmungen enthalten sind. Ferner findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich der in Betrieben tätigen Bediensteten.

(3) Dieses Gesetz findet sinngemäß Anwendung auf die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer von Gemeindeverbänden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 27/2003, 20/2005, 38/2013, 6/2019

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 15.01.2019 bis 31.12.2022
(1) Dieses Gesetz findet auf jene Gemeindebediensteten Anwendung, die keine Erklärung nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 richtet.

(2) Dieses Gesetz findet auf Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen insoweit keine Anwendung, als im Kindergartengesetz abweichende Bestimmungen enthalten sind. Ferner findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich der in Betrieben tätigen Bediensteten.

(3) Dieses Gesetz findet sinngemäß Anwendung auf die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer von Gemeindeverbänden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 27/2003, 20/2005, 38/2013, 6/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten