§ 1 K-GtVG

Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen der Vorsorge, um

a)

das unbeabsichtigte Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen in anderen Produkten zu verhindern (Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom 17.04.2001, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015, ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015, S. 1),

b)

die Möglichkeit sicherzustellen, landwirtschaftliche Kulturflächen, auf denen gentechnisch veränderte Organismen nicht ausgebracht werden, gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007, S. 1, bewirtschaften zu können, und

c)

wildlebende Tier- und Pflanzenarten und deren natürliche Lebensräume in naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereichen in ihrem ursprünglichen Bestand zu erhalten.

(1a) Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die in Abs. 1 genannten Maßnahmen Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1, im Folgenden Verordnung (EU) 2017/625, festgelegt.

(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Kärntner KulturpflanzenschutzgesetzLandes-Pflanzenschutzgesetz – K-KPSGPSG, LGBl Nr 53/2001LGBl. Nr. 45/2019, vorgesehenen behördlichen Bekämpfungsmaßnahmen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes – GTG.

(4) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.

Stand vor dem 26.03.2020

In Kraft vom 21.02.2018 bis 26.03.2020

(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen der Vorsorge, um

a)

das unbeabsichtigte Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen in anderen Produkten zu verhindern (Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom 17.04.2001, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015, ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015, S. 1),

b)

die Möglichkeit sicherzustellen, landwirtschaftliche Kulturflächen, auf denen gentechnisch veränderte Organismen nicht ausgebracht werden, gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007, S. 1, bewirtschaften zu können, und

c)

wildlebende Tier- und Pflanzenarten und deren natürliche Lebensräume in naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereichen in ihrem ursprünglichen Bestand zu erhalten.

(1a) Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die in Abs. 1 genannten Maßnahmen Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1, im Folgenden Verordnung (EU) 2017/625, festgelegt.

(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Kärntner KulturpflanzenschutzgesetzLandes-Pflanzenschutzgesetz – K-KPSGPSG, LGBl Nr 53/2001LGBl. Nr. 45/2019, vorgesehenen behördlichen Bekämpfungsmaßnahmen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes – GTG.

(4) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.

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