§ 4 K-GtVG

Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2018 bis 31.12.9999
§ 4

Anzeigepflicht

(1) Die beabsichtigte Nutzung von Grundflächen durch Ausbringen von GVO und zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen ist anzeigepflichtig. Der Eigentümer der Grundstücke oder sonst Nutzungsberechtigte hat die Anzeige drei Monate vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.

(2) Einer Anzeige nach Abs. 1 sind die folgenden Unterlagen anzuschließen:

a)

die grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die beabsichtigte Nutzung betroffenen Grundstücke;

b)

ein Beleg über das Grundeigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht an den zu nutzenden Grundstücken;

c)

ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn der Anzeiger nicht Alleineigentümer ist;

d)

Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der zu nutzenden Grundstücke;

e)

Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO;

f)

eine Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO, Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO) und Angaben über allfällige Empfängerpflanzen;

g)

Angaben über die durchzuführenden Vorsichtsmaßnahmen;

h)

eine schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten, dass er über ausreichende Kenntnisse verfügt, um eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung von GVO zu vermeiden und um die jeweils in Betracht kommenden Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.

(3) Sind der Anzeige die im Abs. 2 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig angeschlossen, ist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 10/2004, vorzugehen.

Stand vor dem 20.02.2018

In Kraft vom 01.02.2005 bis 20.02.2018
§ 4

Anzeigepflicht

(1) Die beabsichtigte Nutzung von Grundflächen durch Ausbringen von GVO und zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen ist anzeigepflichtig. Der Eigentümer der Grundstücke oder sonst Nutzungsberechtigte hat die Anzeige drei Monate vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.

(2) Einer Anzeige nach Abs. 1 sind die folgenden Unterlagen anzuschließen:

a)

die grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die beabsichtigte Nutzung betroffenen Grundstücke;

b)

ein Beleg über das Grundeigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht an den zu nutzenden Grundstücken;

c)

ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn der Anzeiger nicht Alleineigentümer ist;

d)

Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der zu nutzenden Grundstücke;

e)

Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO;

f)

eine Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO, Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO) und Angaben über allfällige Empfängerpflanzen;

g)

Angaben über die durchzuführenden Vorsichtsmaßnahmen;

h)

eine schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten, dass er über ausreichende Kenntnisse verfügt, um eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung von GVO zu vermeiden und um die jeweils in Betracht kommenden Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.

(3) Sind der Anzeige die im Abs. 2 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig angeschlossen, ist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 10/2004, vorzugehen.

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