§ 4 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2006 bis 31.12.9999

(1) Die Diensthoheit über die Gemeindebeamten ist durch die Dienstbehörde (§ 142) auszuüben.

(2) In den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten wird die Gemeinde als Dienstgeber durch die im § 142 genannten Organe vertreten.

(3) Der § 142a bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997, 44/2006

Stand vor dem 12.09.2006

In Kraft vom 30.07.1997 bis 12.09.2006

(1) Die Diensthoheit über die Gemeindebeamten ist durch die Dienstbehörde (§ 142) auszuüben.

(2) In den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten wird die Gemeinde als Dienstgeber durch die im § 142 genannten Organe vertreten.

(3) Der § 142a bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997, 44/2006

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