§ 15 K-GtVG

Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt an demDer Landesregierung obliegt die Vollziehung der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

1.

Bestimmungen der Art. 4 bis 15, 23, 27 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und

2.

der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625,

jeweils soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen.

(2) Sind zum ZeitpunktDurchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte), die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sich diese auf die Zuständigkeiten des InLandes betreffend Gentechnik-Kraft-Tretens dieses Gesetzes GVO ausgebrachtVorsorge beziehen, finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 und § 14 Abs. 1 lit. b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzeige über das weitere Ausbringen binnen einem Monat nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erstatten istunmittelbar anwendbar.

(3) (entfällt)Die Landesregierung kann aus Gründen der Effizienz und Zweckmäßigkeit die Bezirksverwaltungsbehörden zur Besorgung sämtlicher oder einzelner ihr nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben ermächtigen.

(4) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren gemäßDie Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, sofern dies zur Erfüllung von Verpflichtungen der Richtlinie 98Verordnung (EU) 2017/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl Nr L 217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen625 erforderlich ist.

Stand vor dem 26.03.2020

In Kraft vom 21.02.2018 bis 26.03.2020

(1) Dieses Gesetz tritt an demDer Landesregierung obliegt die Vollziehung der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

1.

Bestimmungen der Art. 4 bis 15, 23, 27 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und

2.

der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625,

jeweils soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen.

(2) Sind zum ZeitpunktDurchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte), die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sich diese auf die Zuständigkeiten des InLandes betreffend Gentechnik-Kraft-Tretens dieses Gesetzes GVO ausgebrachtVorsorge beziehen, finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 und § 14 Abs. 1 lit. b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzeige über das weitere Ausbringen binnen einem Monat nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erstatten istunmittelbar anwendbar.

(3) (entfällt)Die Landesregierung kann aus Gründen der Effizienz und Zweckmäßigkeit die Bezirksverwaltungsbehörden zur Besorgung sämtlicher oder einzelner ihr nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben ermächtigen.

(4) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren gemäßDie Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, sofern dies zur Erfüllung von Verpflichtungen der Richtlinie 98Verordnung (EU) 2017/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl Nr L 217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen625 erforderlich ist.

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