§ 4c GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Die Anforderungen und Aufgaben von zu besetzenden Dienstposten sind so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, dass ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist§ 4c GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Dienstposten sind Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten im sozialen Bereich erworben wurden, miteinzubeziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 30.07.1997 bis 09.06.2005
(1) Die Anforderungen und Aufgaben von zu besetzenden Dienstposten sind so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, dass ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist§ 4c GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Dienstposten sind Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten im sozialen Bereich erworben wurden, miteinzubeziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997

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