§ 43 Oö. StGBG 2002 Ärztliche Untersuchung

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer Untersuchung durch eine(n) Amtsarzt(-ärztin) oder Vertrauensarzt(-ärztin) der Dienstbehörde zu unterziehen

1.

zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung anlässlich seiner (ihrer) PragmatisierungDienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderung,

2.

zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderungkörperlichen und geistigen Eignung für seine (ihre) Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, oder

3. zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung für seine (ihre) Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, oder

43.

zur Feststellung der Dienstunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aus Anlass der Ruhestandsversetzung.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(2) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falles erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen trägt die Stadt.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.08.2008

(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer Untersuchung durch eine(n) Amtsarzt(-ärztin) oder Vertrauensarzt(-ärztin) der Dienstbehörde zu unterziehen

1.

zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung anlässlich seiner (ihrer) PragmatisierungDienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderung,

2.

zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderungkörperlichen und geistigen Eignung für seine (ihre) Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, oder

3. zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung für seine (ihre) Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, oder

43.

zur Feststellung der Dienstunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aus Anlass der Ruhestandsversetzung.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(2) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falles erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen trägt die Stadt.

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