§ 53 Oö. StGBG 2002 § 53

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die in den §§ 40, 43, 45 Z 1 bis 4, 48 und 49 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten (der Beamtin) des Ruhestands. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(2) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des § 48 - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

(3) Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 22 Oö. LGG überschritten hat.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.2014

(1) Die in den §§ 40, 43, 45 Z 1 bis 4, 48 und 49 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten (der Beamtin) des Ruhestands. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(2) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des § 48 - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

(3) Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 22 Oö. LGG überschritten hat.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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