§ 55 Oö. StGBG 2002

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er (sie) nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten (der Beamtin) beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten (Beamtinnen) durch einen Dienstplan möglichst bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(2a) § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit § 7a Abs. 1 und 2 sowie § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz (einseitiger Urlaubsantritt) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen zwingender dienstlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen insbesondere im Sinn des § 56 Abs. 5 auf Anordnung des Dienstgebers auch im Fall des einseitigen Urlaubsantritts Dienst zu leisten ist. Abweichend von § 7a Abs. 2 letzter Satz Arbeitsruhegesetz kann der Stadtsenat durch Verordnung festlegen, ob und in welcher Höhe Bediensteten in Fällen, in welchen ein einseitiger Urlaubsantritt aus zwingenden dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen insbesondere im Sinn des § 56 Abs. 5 auf Anordnung des Dienstgebers nicht möglich ist, eine Vergütung zugestanden wird. (Anm: LGBl.Nr. 35/2019)

(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste zu regeln sind. Dabei ist eine Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung anzustreben und wie folgt vorzugehen:

1.

Kommt es zu einer Vereinbarung über eine flexible Dienstzeitregelung mit der Dienstnehmervertretung, dann ist diese Vereinbarung der Regelung zugrunde zu legen;

2.

liegt keine derartige Vereinbarung (mehr) vor, so kann der Stadtsenat eine flexible Dienstzeitregelung unter Bedachtnahme auf die berechtigten Interessen der Bediensteten und eine allfällige, für den Landesdienst geltende flexible Dienstzeitregelung festlegen, wobei mit deren Inkrafttreten allfällige frühere Dienstzeitregelungen für die jeweiligen Dienststellen bzw. Arbeitsbereiche zur Gänze unwirksam werden.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3a) Für Bedienstete, die als Fach-Sozialbetreuer - Altenarbeit in Einrichtungen der Städte mit eigenem Statut tätig sind, ist eine Vereinbarung oder eine Festlegung nach Abs. 3 abzuschließen bzw. zu erlassen, in der für diese Bediensteten eine Dienstzeitregelung getroffen wird, die über Abs. 3 hinausgehend jedenfalls eine regelmäßige Wochendienstzeit von 39 Stunden und in Abstimmung mit der Personalvertretung oder dem Betriebsrat einen maximal viermonatigen Durchrechnungszeitraum für Mehrdienstleistungen vorsieht. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015)

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplans hinaus aufrechterhalten werden muss und ein(e) Beamter (Beamtin) den (die) andere(n) ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplans oder eines Normaldienstplans regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte (die Beamtin) zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt in diesem Fall als Werktagsdienst. Wird der Beamte (die Beamtin) während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. Dieser Absatz gilt nicht für Beamte (Beamtinnen), die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Für Beamte (Beamtinnen), in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Dienstplan eine längere als die im Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfassen (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die im Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Abschnitts.(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(7) Wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnung das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug und den im Abschnitt 6a des Oö. GG 2001, im 5. Hauptstück, Abschnitt 3a des Oö. GDG 2002 bzw. im Abschnitt IIA des Oö. LGG vorgesehenen Zuschlägen pauschal abgegolten. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015)

(8) Bei Bediensteten, die in Einrichtungen nach § 193a Oö. GDG 2002 tätig sind, aber nicht zu den dort genannten Berufsgruppen zählen, bei denen auf Grund dienstlicher Vorgaben das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind entweder auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen oder durch eine Umkleidezeitvergütung in Form einer Dienstvergütung nach § 200 Oö. GDG 2002 pauschal abgegolten. Anstelle der finanziellen Abgeltung kann auch eine Abgeltung in Zeit gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 13.04.2019 bis 31.07.2021

(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er (sie) nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten (der Beamtin) beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten (Beamtinnen) durch einen Dienstplan möglichst bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(2a) § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit § 7a Abs. 1 und 2 sowie § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz (einseitiger Urlaubsantritt) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen zwingender dienstlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen insbesondere im Sinn des § 56 Abs. 5 auf Anordnung des Dienstgebers auch im Fall des einseitigen Urlaubsantritts Dienst zu leisten ist. Abweichend von § 7a Abs. 2 letzter Satz Arbeitsruhegesetz kann der Stadtsenat durch Verordnung festlegen, ob und in welcher Höhe Bediensteten in Fällen, in welchen ein einseitiger Urlaubsantritt aus zwingenden dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen insbesondere im Sinn des § 56 Abs. 5 auf Anordnung des Dienstgebers nicht möglich ist, eine Vergütung zugestanden wird. (Anm: LGBl.Nr. 35/2019)

(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste zu regeln sind. Dabei ist eine Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung anzustreben und wie folgt vorzugehen:

1.

Kommt es zu einer Vereinbarung über eine flexible Dienstzeitregelung mit der Dienstnehmervertretung, dann ist diese Vereinbarung der Regelung zugrunde zu legen;

2.

liegt keine derartige Vereinbarung (mehr) vor, so kann der Stadtsenat eine flexible Dienstzeitregelung unter Bedachtnahme auf die berechtigten Interessen der Bediensteten und eine allfällige, für den Landesdienst geltende flexible Dienstzeitregelung festlegen, wobei mit deren Inkrafttreten allfällige frühere Dienstzeitregelungen für die jeweiligen Dienststellen bzw. Arbeitsbereiche zur Gänze unwirksam werden.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3a) Für Bedienstete, die als Fach-Sozialbetreuer - Altenarbeit in Einrichtungen der Städte mit eigenem Statut tätig sind, ist eine Vereinbarung oder eine Festlegung nach Abs. 3 abzuschließen bzw. zu erlassen, in der für diese Bediensteten eine Dienstzeitregelung getroffen wird, die über Abs. 3 hinausgehend jedenfalls eine regelmäßige Wochendienstzeit von 39 Stunden und in Abstimmung mit der Personalvertretung oder dem Betriebsrat einen maximal viermonatigen Durchrechnungszeitraum für Mehrdienstleistungen vorsieht. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015)

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplans hinaus aufrechterhalten werden muss und ein(e) Beamter (Beamtin) den (die) andere(n) ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplans oder eines Normaldienstplans regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte (die Beamtin) zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt in diesem Fall als Werktagsdienst. Wird der Beamte (die Beamtin) während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. Dieser Absatz gilt nicht für Beamte (Beamtinnen), die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Für Beamte (Beamtinnen), in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Dienstplan eine längere als die im Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfassen (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die im Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Abschnitts.(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(7) Wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnung das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug und den im Abschnitt 6a des Oö. GG 2001, im 5. Hauptstück, Abschnitt 3a des Oö. GDG 2002 bzw. im Abschnitt IIA des Oö. LGG vorgesehenen Zuschlägen pauschal abgegolten. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015)

(8) Bei Bediensteten, die in Einrichtungen nach § 193a Oö. GDG 2002 tätig sind, aber nicht zu den dort genannten Berufsgruppen zählen, bei denen auf Grund dienstlicher Vorgaben das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind entweder auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen oder durch eine Umkleidezeitvergütung in Form einer Dienstvergütung nach § 200 Oö. GDG 2002 pauschal abgegolten. Anstelle der finanziellen Abgeltung kann auch eine Abgeltung in Zeit gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

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