§ 69 Oö. StGBG 2002 § 69

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt gestanden ist, kann auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens sechsdrei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung maximalmindestens einen Monat und höchstens ein Drittel der Rahmenzeit, mindestens zwei Monate, aber längstens zwölf MonateJahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen von der Dienstbehörde davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte (die Beamtin) den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 121/2014)

(3) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte (Die Beamtin) darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.

(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1.

einen Karenzurlaub oder eine Karenz,

2.

eine Außerdienststellung,

3.

eine gänzliche Dienstfreistellung,

4.

die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

5.

eine (vorläufige) Suspendierung oder

6.

eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst, sofern diese die Dauer eines Monats überschreitet.

Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraums erforderlichenfalls neu festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die Gewährung der Freistellung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(8) Die Freistellung bildet keinen Versetzungsgrund. Der vom Beamten (von der Beamtin) innegehabte Arbeitsplatz darf nicht auf Dauer nachbesetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.2014

(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt gestanden ist, kann auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens sechsdrei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung maximalmindestens einen Monat und höchstens ein Drittel der Rahmenzeit, mindestens zwei Monate, aber längstens zwölf MonateJahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen von der Dienstbehörde davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte (die Beamtin) den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 121/2014)

(3) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte (Die Beamtin) darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.

(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1.

einen Karenzurlaub oder eine Karenz,

2.

eine Außerdienststellung,

3.

eine gänzliche Dienstfreistellung,

4.

die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

5.

eine (vorläufige) Suspendierung oder

6.

eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst, sofern diese die Dauer eines Monats überschreitet.

Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraums erforderlichenfalls neu festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die Gewährung der Freistellung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(8) Die Freistellung bildet keinen Versetzungsgrund. Der vom Beamten (von der Beamtin) innegehabte Arbeitsplatz darf nicht auf Dauer nachbesetzt werden.

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